Glossar · Kader 33 von 41

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht jeder Person, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob Bilder von ihr verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. In Deutschland regelt es § 22 KUG; § 23 KUG nennt Ausnahmen.

Noch nicht entwickelt10:00 Reveal
So fühlt sich der Morgen danach bei Filmriss an: Bis zum Reveal sieht niemand ein Bild, dann alle gleichzeitig.

Kurz erklärt

Das Recht am eigenen Bild steht in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Der zentrale Satz lautet: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Das Gesetz knüpft also an das Verbreiten und das öffentliche Zeigen an, nicht an das bloße Fotografieren. Hat die abgebildete Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung laut § 22 im Zweifel als erteilt. Bis zehn Jahre nach dem Tod der Person braucht es die Einwilligung der Angehörigen.

§ 23 KUG nennt Fälle, in denen Bilder ohne diese Einwilligung verbreitet und gezeigt werden dürfen, unter anderem:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Auch dann gilt eine Grenze: Die Ausnahmen erstrecken sich nicht auf Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Erklärung und keine Rechtsberatung.

Zwei Frauen machen ein Selfie, hinter ihnen feiert eine Gruppe Foto: Abstral Official / Unsplash

Beispiel

Auf dem JGA entsteht spät am Abend ein Foto, auf dem eine Freundin gerade ziemlich verpeilt in die Kamera schaut. Das Bild zu machen und es am nächsten Tag mit den Leuten anzuschauen, die dabei waren, ist etwas anderes, als es öffentlich in sozialen Netzwerken zu posten. Für die Veröffentlichung kommt es nach § 22 KUG grundsätzlich auf ihre Einwilligung an. Die einfachste Lösung: kurz fragen, bevor das Bild die Runde der Feiernden verlässt.

Auch Fotos von der Tanzfläche, auf denen viele Gäste zu sehen sind, sind nicht automatisch frei. Ob eine Ausnahme aus § 23 greift, hängt vom Einzelfall ab, und ein Porträt einzelner Gäste ist etwas anderes als ein Überblicksbild. Tipps fürs Teilen nach der Feier findet ihr in Hochzeitsfotos teilen.

Worauf ihr achten solltet

  • Vor dem Veröffentlichen fragen. Die ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten ist der klarste Weg, besonders bei Nahaufnahmen oder peinlichen Momenten.
  • Ausnahmen nicht überdehnen. Die Fälle aus § 23 KUG sind Ausnahmen, keine Generalerlaubnis, und berechtigte Interessen der Abgebildeten bleiben zu beachten.
  • Die DSGVO kommt dazu. Neben dem KUG kann die DSGVO gelten. Für Fotos, die im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden, gilt sie nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht; das Zusammenspiel von KUG und DSGVO bezeichnet die Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg als kompliziert und umstritten (FAQ, PDF).
  • Wünsche respektieren. Möchte jemand ein Bild nicht geteilt sehen, ist Löschen oder Nicht-Posten meist die beste Antwort.
  • Bei Kindern besonders zurückhaltend sein und Eltern fragen, bevor Bilder die Familie verlassen.

Mit Filmriss

Bei Filmriss sehen die Galerie nur Menschen, die beim Event mitgemacht haben (Was passiert mit den Fotos?); ob ein Bild danach öffentlich geteilt wird, entscheidet ihr.

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