Glossar · Kader 5 von 41

DSGVO

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die EU-Verordnung, die regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dazu können auch Fotos gehören, auf denen Menschen erkennbar sind; sie gilt seit dem 25. Mai 2018.

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Noch nicht entwickelt10:00 Reveal
So fühlt sich der Morgen danach bei Filmriss an: Bis zum Reveal sieht niemand ein Bild, dann alle gleichzeitig.

Kurz erklärt

Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), gilt laut Art. 99 DSGVO seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt, wann und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Gemeint sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, kann so ein Datum sein.

Wer Daten verarbeitet, für die die DSGVO gilt, braucht eine Rechtsgrundlage, zum Beispiel eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Außerdem gelten Grundsätze wie Transparenz, Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Art. 5 DSGVO).

Für private Feiern wichtig: Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Das ist die sogenannte Haushaltsausnahme.

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Erklärung und keine Rechtsberatung.

Eine Person hält ein Smartphone in der Hand Foto: Josh Power / Unsplash

Beispiel

Auf einer Hochzeit fotografieren Gäste den ganzen Abend mit dem Handy. Bleiben die Bilder als Erinnerung in Familie und Freundeskreis, spricht viel für die Haushaltsausnahme. Die Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg nennt als Beispiel ausdrücklich Fotos, die zur persönlichen Erinnerung bei Familienfeiern entstehen. Anders sieht sie es, wenn Fotos auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht werden: Das sei keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit mehr (FAQ des LfDI Baden-Württemberg zum Fotografieren, PDF).

Sammelt dagegen ein Unternehmen auf seiner Weihnachtsfeier Fotos, greift die Haushaltsausnahme schon deshalb nicht, weil sie nur für natürliche Personen gilt. Wie ihr Bilder von euren Gästen einsammeln könnt, lest ihr in Fotos von Gästen sammeln.

Worauf ihr achten solltet

  • Privat ist nicht gleich öffentlich. Bilder in kleiner Runde anzuschauen ist etwas anderes als ein öffentlicher Post. Wo genau die Grenze verläuft, hängt vom Einzelfall ab.
  • In Deutschland gibt es zusätzlich das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz. Das Zusammenspiel mit der DSGVO bezeichnet die Aufsicht in Baden-Württemberg selbst als kompliziert und umstritten.
  • Nicht länger speichern als nötig. Wo die DSGVO gilt, sollen Daten nur so lange identifizierbar gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist; mehr dazu unter Löschfrist.
  • Betroffene haben Rechte, etwa das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).
  • Auch die Datei selbst verrät etwas: Fotos können EXIF-Daten wie Aufnahmezeit oder Ort enthalten.
  • Im Zweifel fragen. Gerade bei Veröffentlichungen oder Events mit Firmenbezug lohnt es sich, die Abgebildeten zu fragen oder sich beraten zu lassen.

Mit Filmriss

Bei Filmriss liegen Fotos in einem Speicher mit Standort in der EU und werden 90 Tage nach der Enthüllung automatisch gelöscht, mehr dazu unter Was passiert mit den Fotos?.

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