Kurz erklärt
Die DSGVO definiert die Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 und nennt sie in Art. 6 Abs. 1 lit. a als eine von mehreren Rechtsgrundlagen. Nach Art. 7 muss der Verantwortliche nachweisen können, dass eingewilligt wurde. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Bei Fotos kommt in Deutschland das Recht am eigenen Bild hinzu: Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
Dieser Eintrag ist eine allgemeine Erklärung und keine Rechtsberatung.
Foto: Karthik Balakrishnan / Unsplash
Beispiel
Nach der Firmenfeier sollen ein paar Gruppenbilder auf die Firmenwebsite. Besser als ein pauschales „Alle einverstanden?“ in die Runde: den Abgebildeten zeigen, um welches Bild es geht und wo es erscheinen soll, und die Zustimmung festhalten.
Worauf ihr achten solltet
- Konkret statt pauschal: Welches Bild, wofür, wo?
- Freiwillig heißt ohne Druck. Niemand sollte sich gedrängt fühlen, Ja zu sagen.
- Widerruf ernst nehmen. Für die Zeit davor bleibt die Verarbeitung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO rechtmäßig, ab dann nicht mehr auf Basis der Einwilligung.
